Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung
Eine neue Regelung für die Beantragung von Fördermitteln für Sanierungsmaßnahmen ist seit Anfang 2024 in Kraft: Künftig muss ein spezieller Vertrag mit dem Handwerksbetrieb abgeschlossen werden, um eine Förderung bei der KfW oder BAFA zu erhalten. Dieser Vertrag beinhaltet eine Klausel, wonach er nur unter der Bedingung einer Förderzusage in Kraft tritt. Dies bietet Eigentümern mehr Sicherheit und verhindert vorzeitige Maßnahmen ohne Förderungszusage. Durch die Angabe des geplanten Umsetzungsdatums im Vertrag erhalten Eigentümer und Handwerksbetriebe zudem mehr Planungssicherheit.
Die Einführung dieses Vertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung hat das Ziel, Fördergelder effizienter und schneller für tatsächlich geplante Maßnahmen verfügbar zu machen. Früher wurden Fördermittel oft durch vorsorgliche Anträge blockiert. Diese Neuregelung soll mehr Sicherheit und Planbarkeit für Eigentümer und Handwerker bringen und eine zügigere Abwicklung ermöglichen.
Beachten Sie bitte, dass ein Liefer- und Leistungsvertrag VOR der Erstellung einer Technischen Projektbeschreibung (TPB für BAFA-Einzelmaßnahme) und vor Beauftragung der Fachunternehmer für eine KFW Effizienzhaussanierung erfolgen muss. Falls die Reihenfolge nicht eingehalten wird, wäre das Förderschädlich und Sie hätten kein Anspruch auf Fördermittel für Ihre Sanierung.
Bei weiteren Informationen beraten wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns.