Änderung bei den steuerlichen Angaben der Verwendungsnachweisen
Ab dem 4. März 2025 treten neue steuerliche Vorgaben für die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) sowie für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) in Kraft. Bei der Einreichung von Verwendungsnachweisen sind künftig steuerliche Informationen anzugeben (siehe Infoletter vom 18. Februar 2025).
Diese Änderung basiert auf der Mitteilungsverordnung (§ 8), die Behörden zur Weitergabe steuerlich relevanter Daten an die Finanzämter verpflichtet.
Erforderliche Angaben:
- Natürliche Personen: Angabe der Steuer-Identifikationsnummer sowie des Geburtsdatums.
- Juristische Personen: Eingabe der Steuernummer (falls vorhanden). Falls keine Steuer-ID vorliegt, kann alternativ die Nummer des zuständigen Finanzamts angegeben werden. Diese Nummer kann telefonisch beim Finanzamt erfragt oder online recherchiert werden.
Weitere Informationen sowie aktualisierte Merkblätter zur korrekten Einreichung der Verwendungsnachweise stehen ab dem 4. März 2025 auf den offiziellen BAFA-Websites zur Verfügung: